„Die Erlaubnis ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Notwendig ist ein Antrag, der den Eigentümer, aber auch jede andere Person wie z.B. der Besitzer, ein Investor oder die Beauftragten dieser Person stellen können, und der gem. § 22 VwVfG das Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Dem Antrag sind Antragsunterlagen beizufügen, welche den Behörden die Beurteilung der geplanten Maßnahmen ermöglichen.“ 1